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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Friedr. Trurnit GmbH
(nachfolgend als EF-TE bezeichnet)
1. Allgemeine Bedingungen
Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
Lieferungen erfolgen – unabhängig vom Auftragswert
– ausschließlich zu den nachste-henden Bedingungen.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen
auch für künftige Ge-schäfte, bei denen nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem
Kunden bereits zugegangen sind.
Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden gelten
nur, wenn sie schriftlich von EF-TE bestätigt werden.
2. Lieferung
Lieferungen erfolgen freibleibend oder nach Absprache mit
dem Kunden.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung
des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der Zahlung, soweit
diese vereinbart ist (Vorkasse). Mit Meldung der Versandbereit-schaft
gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung
ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich
ist. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen
von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht einge-halten, so ist,
falls EF-TE nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat, unter Aus-schluss weiterer Ansprüche der
Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist be-rechtigt,
eine Verzugs-entschädigung zu fordern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf
höchstens 10 % desjenigen Teiles der Lieferung be-grenzt,
der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt
ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug
befindet.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten.
a) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns verbindliche
Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf
mitzuteilen.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen
und Abnahmeterminen kann EF-TE spätestens drei Monate
nach Vertragsabschluß eine verbindliche Festlegung hierüber
verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb
von drei Wochen nach, ist EF-TE berechtigt, eine 2-wöchige
Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist EF-TE berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadenser-satz
zu verlangen.
b) Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder
nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich
Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht werden, gehen
zu seinen Lasten. Zur Berechnung der Mehrkosten ist unsere
Kalkulation maßgebend.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen EF-TE, die Lieferung
um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare,
unvermeidliche Umstände, z.B. Be-triebsstörungen,
Rohstoffknappheit, gleich, die EF-TE die rechtzeitige Lieferung
trotz zumutbarer Anstren-gungen unmöglich machen. Dies
gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während
eines Verzuges oder bei einem Unter-lieferanten eintreten.
Der Kunde kann EF-TE auffordern, innerhalb von zwei Wochen
zu erklären, ob EF-TE zurücktreten will oder innerhalb
einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich
EF-TE nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil
des Vertrages zurücktreten. EF-TE wird den Kunden unverzüglich
benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.
EF-TE hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie
möglich zu halten.
3. Gefahrenübergang
Die Gefahr der Lieferung geht mit Absendung der Ware bei EF-TE
auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
4. Preise
EF-TE berechnet die Preise nach Maßgabe der für
die einzelnen Produktgruppen je-weils gültigen Preisliste.
Für Sonderprojekte gelten die jeweils vereinbarten und
von EF-TE schriftlich bestätigten Preise.
Soweit von EF-TE nicht anders schriftlich bestätigt,
gelten die angegebenen Preise ab Werk Altena und schließen
Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung und Wert-versicherungen
nicht ein. Stellt der Kunde die Verpackung nicht zur Verfügung,
wird sie zu Selbstkosten in Rechnung ge-stellt. Verpackungen
und Versand erfolgen nach bestem Ermessen von EF-TE.
5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen von EF-TE sind in Euro innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum mit 2 % Skonto und nach 30 Tagen netto zu zahlen,
soweit nicht anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für
Teillieferungen.
6. Gewährleistung und Mängelrüge
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend
zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge
unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden
Fällen verjähren, so-weit nicht anderes vereinbart
ist, alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang.
Soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten
diese.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von EF-TE
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist EF-TE
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden
Eigentum von EF-TE.
Zur Vornahme aller EF-TE notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung
mit EF-TE die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;
andernfalls ist EF-TE von der Haftung für die daraus
entstehen-den Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden,
wovon EF-TE sofort zu verständigen ist, hat der Kunde
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von EF-TE Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
Kosten trägt EF-TE – soweit sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt – die Kosten des Er-satzstückes
einschließlich des Versandes und der Verpackung.
Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn EF-TE – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
– eine EF-TE gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen ei-nes Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich
ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht
auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaftes
Zusammensetzen (Montage) bzw. Inge-brauchnahme durch den Kunden
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Verwendung, Lagerung
oder Wartung, ungeeig-neter Einsatz. Bessert der Kunde oder
ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung
für EF-TE für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches
gilt für ohne vorherige Zustimmung von EF-TE vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Wenn EF-TE den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung
beraten hat, haftet EF-TE für die Funktionsfähigkeit
und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrückli-cher
vorheriger Zusicherung.
Erfährt der Kunde, dass durch die von EF-TE gelieferte
Ware eine Schutzrechtsverlet-zung bei einem Dritten eintreten
könnte, ist der Kunde verpflichtet, EF-TE dies unver-züglich
mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Fall, dass als Folge
eines Ver-brauchsgüterkaufs der Kunde in Regress genommen
wird (§ 478 BGB).
7. Sonstige Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von EF-TE infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und
Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Neben-verpflichtungen – ins-besondere Anleitung für
Ersatz des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer An-sprüche
des Kunden:
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet EF-TE aus welchen Rechtsgründen
auch immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei
schuld-hafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit
garantiert wurde, bei Mängeln des Liefergegenstan-des,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat ge-nutzten Gegenständen gehaftet
wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten
haftet EF-TE auch bei grober Fahr-lässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünfti-gerweise
vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
EF-TE behält sich das Eigentum an allen gelieferten Teilen
vor, bis sämtliche Forderun-gen einschließlich
aller Nebenforderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbezie-hung
unter Einschluss zukünftig entstehender Forderung vollständig
beglichen sind.
Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Er tritt
aber bereits jetzt EF-TE alle Forderungen ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seinen Ab-nehmer oder
gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Vorbehalts-ware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung
weiterveräußert wird. Der Kunde bleibt bis auf
Widerruf durch EF-TE zur Einziehung der an EF-TE ab-getretenen
Forde-rung ermächtigt. EF-TE verpflichtet sich, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ge-genstände zu verpfänden,
zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber
zu verfügen.
EF-TE verpflichtet sich, die EF-TE zustehenden Sicherungen
auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die
zu sichernde Gesamtforderung von EF-TE gegen den Kunden um
20 % übersteigt.
Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Ware oder eine Pfändung die-ser Ware durch EF-TE gilt
nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Falls EF-TE nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von
seinem Eigentums-vorbe-halt durch Zurücknahme Gebrauch
macht, ist EF-TE berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen
oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch
zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben
vorbehal-ten. Bei Rücknahme der Ware wird eine Kostenpauschale
vereinbart, und zwar für Ware, die original verpackt
ist und sich im Sortiment befindet, in Höhe von 70 %
des Rechnungsbetrages; für Ware, die neu verpackt werden
muss 50 % des Rechnungsbe-trages und für Ware, die nicht
mehr im Sortiment ist, 30 % des Rechnungsbetrages. Auch ist
EF-TE berechtigt, jederzeit den aktuellen, nachgewiesenen
Schaden statt der Kostenpauschale geltend zu machen.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen
berechtigt, die von EF-TE anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung
von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten
im Hinblick auf den jeweils zugrunde liegenden Anspruch des
Kunden.
10. Vertragsänderung
Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch EF-TE.
11. Sonstiges
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Altena. EF-TE behält
sich das Recht vor, nach eigener Wahl den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam
sein oder werden, ist da-von die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln nicht berührt. Unwirksame oder nicht durchführ-bare
Klauseln sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich
angestrebten Zweck der entfallenen Klausel am nächsten
kommen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich deutsches
Recht anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über
den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung werden Daten über
Kunden und Lieferanten ge-speichert und verarbeitet.
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